Geht oder geht nicht? Online-Parteitage und -Wahlen

Da hatte der Wissenschaftliche Dienst des Bundestags kurz vor Weihnachten eine schöne Überraschung für Anhängerinnen und Anhänger der E-Demokratie parat: Online-Parteitagen stünden keine wesentlichen gesetzlichen Hürden entgegen, stellten die Autorinnen Patrizia Robbe und Alexandra Tsesi in ihrer Expertise fest (vgl. hierzu u.a. Robbe/Tsesis 2011: 6/7).  Online-Parteitage werden in Deutschland bereits seit dem Jahr 2000 diskutiert und in der ein oder anderen Form ausprobiert. Den Auftakt machte Bündnis 90/Die Grünen mit einem virtuellen Parteitag des baden-württembergischen Landesverbandes. Kurz darauf führt die CDU einen Internet-Parteitag durch, der entscheidungsvorbereitend für einen herkömmlichen Parteitag wirkte (vgl. Westermayer 2003: 1/2).

Robbe und Tsesis bezogen sich vor allem auf §§ 8 und 9 des Parteiengesetzes, die die Organisation von Parteitagen behandeln. Dagegen erhob sich recht schnell Widerspruch. Mir am liebsten ist die sehr ordentliche Ausarbeitung von Monika Belz, Mitarbeiterin der Landesgeschäftsstelle Berlin der Piratenpartei.

Belz gibt die Ansicht des Wissenschaftlichen Dienstes wieder und widerlegt sie weitestgehend im folgenden, wonach Online-Parteitage dann möglich seien, wenn es (1) die Möglichkeit zur Diskussion unter den Mitgliedern gebe, (2) das Rede- und Antragsrecht gewährleistet sei, (3) Beschlüsse durch ordnungsgemäße Stimmabgabe getroffen würden und (4) die Mitglieder technisch zur Teilnahme in der Lage seien. (vgl. Belz 2011). Mit Verweis aufs Bundesverfassungsgericht nennt sie folgende Anforderungen, die gleichzeitig Restriktionen für Online-Abstimmungen und -Wahlen auf virtuellen Parteitagen darstellen würden:

„1. Der Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl aus Art. 38 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG gebietet, dass alle wesentlichen Schritte der Wahl öffentlicher Überprüfbarkeit unterliegen, soweit nicht andere verfassungsrechtliche Belange eine Ausnahme rechtfertigen.
2. Beim Einsatz elektronischer Wahlgeräte müssen die wesentlichen Schritte der Wahlhandlung und der Ergebnisermittlung vom Bürger zuverlässig und ohne besondere Sachkenntnis überprüft werden können.“ (ebd.)

Ein Blick auf Grundgesetz

Mir am wichtigsten ist die Betrachtung des Grundgesetzes, die Belz kurz unternimmt, die beim Wissenschaftlichen Dienst indes kaum eine Rolle spielt. Denn durch die einfachen Anforderungen des Grundgesetzes dürften sich endgültige Online-Abstimmungen und -Wahlen – ob bei Parteitagen oder anderen demokratischen Entscheidungsformen – bis auf weiteres erledigt haben. Dazu folgende Gedanken:

  • Dass die Bundesrepublik eine Demokratie ist, geht aus Artikel (Art.) 20 des Grundgesetzes (GG) hervor. Absatz 1 definiert, dass Deutschland ein demokratischer und sozialer Bundesstaat ist. Absatz 2 legt dann fest, dass das Volk die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen an bestimmte Organe übergibt.
  • Als eines der Organe für die Willensbildung werden dann in Art. 21 die Parteien genannt. Diese müssten demokratischen Grundsätzen folgen. Diese Demokratiegebot bezieht sich also u.a. auf Art. 20 GG und wird im Parteiengesetz noch weiter ausgeführt.
  • Wesentlich geprägt wird demokratisches Leben also durch Wahlen und Abstimmungen. Anforderungen für Wahlen definiert nun wiederum Art. 38 GG für den Bundestag: Sie müssen allgemein, unmittelbarer, frei, gleich und geheim sein.

Und an diesem Punkt treten die Probleme bei Online-Abstimmungen massiv auf. Selbst wenn organisatorische Probleme bei Online-Parteitagen zu lösen wären (Gewährleistung einer Debatte, von Anträgen, eine arbeitsfähige technische Plattform etc.) muss es irgendwann zu gültigen Wahlen oder Abstimmungen kommen.

Greifen wir mal die beiden Punkte „allgemein“ und „gleich“ heraus. Wie kann eine Abstimmung allgemein sein, wenn es erforderlich ist, für die Teilnahme Technik im Wert mehrerer 100 Euro vorzuhalten und – was fast problematischer ist – beherrschen zu müssen? Der letztgenannte Aspekt gilt auch dann, wenn Möglichkeiten geschaffen würden, über Internet-Terminals die Technik bereitzustellen.

Unmittelbar wäre eine solche Wahl auch in keinem Fall. Im „analogen“ Kontext gehen die Abstimmenden zu einer Urne, machen ein Kreuz und werfen den Zettel in eine versiegelte Urne. Schon rein physisch sind der Ort des Abstimmungsaktes und der Stimmen-Deponierung unterschiedlich. Hinzu kommt, dass zwischen dem Eingabeakt und dem Registrieren der Stimme eine Maschine geschaltet ist, die menschenprogrammiert ist und manipulierbar wäre. Dies zu überprüfen, ist nur eingeweihten Expertinnen und Experten möglich. Es ist nicht so einfach wie das Beobachten der zunächst versiegelten und dann geöffneten Wahlurne.

Diesen Punkt hat auch das Bundesverfassungsgericht hervorgehoben, das 2009 den bisherigen Einsatz von Wahlcomputern als verfassungswidrig einstufte. Wesentliche Wahlhandlungen müssten öffentlich kontrollierbar sein. Dies sei nicht gegeben, wenn der Wahlakt durch eine Maschine verarbeitet werde, so der Tenor des Urteils. Diese Einschränkungen sind demnach nicht in der Lage, die Vorteile von Wahlcomputern aufzuwiegen, beispielsweise das schneller vorliegende Abstimmungsergebnis, die verringerte Gefahr von Falschauszählungen, weniger Personaleinsatz etc. (vgl. Tillmann 2011). Das Urteil dürfte auch für Abstimmungstools auf Online-Parteitagen Geltung haben. Denn diese würden auch keine andere Funktionalität als Wahlcomputer erfüllen.

Ob die Wahlen allgemein und gleich wie auch frei sind, lässt sich von Seiten der Wahl- oder Abstimmungsorganisation nicht überprüfen. Es kann nicht kontrolliert werden, wer eigentlich an der Tastatur sitzt – selbst wenn Prozesse des Identitätsnachweises zur Anwendung kämen – wie ein Passwort, das zur Erzeugung eines Aktionscodes verwendet wird.

Fazit

Deutlich wird also, dass Wahlen und Abstimmungen über Online-Netzwerke in allen Punkten den grundgesetzlichen Anforderungen nicht gerecht werden können.  Spontan lässt sich kaum eine Idee entwickeln, wie diese Probleme umgangen werden könnten.

Dabei spielt – wie bereits erwähnt – keine Rolle, ob sich Parteitage online organisieren ließen. Denn auch im günstigsten Fall müsste berücksichtigt werden, dass eine Online-Debatte nicht mit einer im wirklichen Leben zu vergleichen ist, wo der Gegenüber sichtbar ist und seine Worte nicht nur gehört oder gelesen werden können, sondern über Mimik, Gestik und Ambiete weiter Deutungsinformationen für die Zuhörenden geliefert werden.

Anders als der Wissenschaftliche Dienst denke ich deshalb, dass es keine legitimen Online-Parteitage geben kann, die über eine Meinungsbildung hinausgehen können, die von einem herkömmlichen Parteitag zu ratifizieren wäre. Das gilt umso mehr, als bislang ein erheblicher Anteil von Parteimitgliedern noch nicht zu den sehr erfahrenen Nutzerinnen und Nutzern der sogenannten neuen Medien gehört. Bis auf weiteres sollten die letztendlichen demokratischen Entscheidungen von Parteiorganen also noch „offline“ im „wirklichen Leben“ stattfinden.

Zu Recht verweist auch Till Westermayer auf den Hybrid-Charakter von virtuellen oder Online-Parteitagen hin. Dort gelten zum einen machtbeeinflusste Parteitagsstrukturen aus dem „realen Leben“. Zum anderen sorgt die Umgebung computervermittelter Kommunikation dafür, dass auch aus diesem Bereich – auch technische – Einflüsse auf die Veranstaltung einwirken. Dieses Verhältnis gilt es zu gestalten.

„Wer sich darauf einlässt, […] darf nicht naiv darauf hoffen, dass das Netz die demokratischere Kommunikation schon produzieren wird. Vielmehr ist die tatsächliche Gestaltung – und damit sind immer auch politische Entscheidungen gemeint – von Umgebungen politischer Online-Kommunikation ein wichtiger und weit über scheinbar technische Fragen hinausgehender Prozess.“ (Westermayer 2003: 22)

Literatur

Belz, Monika (2011): Wahlcomputer und Online-Parteitage – Gedanken zum Weg zu Demokratie, Beteiligung und Verbindlichkeit (2). Eintrag vom 18.12.2011 im Blog „Loreenasworte“. Online im Internet: http://loreenasworte.wordpress.com/2011/12/18/115/ [Stand: 8.1.2012]

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland. In der Fassung vom 21. Juli 2010. Online im Internet: http://www.bundestag.de/dokumente/
rechtsgrundlagen/grundgesetz/index.html
 [Stand: 8.1.2010].

Robbe, Patrizia u. Alexandra Tsesis (2011): Online-Parteitage. Berlin: Deutscher Bundestag, Wissenschaftliche Dienste, Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 327/11. Online im Internet: http://www.volkerbeck.de/cms/files/327-11-a.pdf [Stand: 8.1.2012].

Tillmann, Henning (2011): Wahlcomputereinsatz in Deutschland und das Urteil des Bundesverfassungsgerichts. Online im Internet: http://www.henning-tillmann.de/2011/10/
wahlcomputereinsatz-in-deutschland-und-das-urteil-des-bundesverfassungsgerichts/
 [Stand: 8.1.2012].

Westermayer, Till (2003): Politische Online-Kommunikation unter Wirklichkeitsverdacht: Der Virtuelle Parteitag von Bündnis 90/Die Grünen Baden-Württemberg. In: kommunikation@gesellschaft, Jg. 4, Beitrag 5. Online im Internet: http://www.soz.uni-frankfurt.de/K.G/B5_2003_Westermayer.pdf [Stand: 8.1.2012].

Geht oder geht nicht? Online-Parteitage und -Wahlen

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